KLARNAMENPFLICHT BEI FACEBOOK: WAS SIE JETZT WISSEN MÜSSEN

Das Oberlandesgericht in München hat entschieden, dass Facebook diese wichtige Änderung vornehmen darf. Viele Nutzer müssen nun handeln, sonst könnten sie gesperrt werden.

Wir kennen sie alle – Nutzernamen wie „Knuddels123“ oder „Snoopygirl92“. Auch bei Facebook kommt es nicht selten vor, dass Nutzer ihre Konten unter einem Pseudonym anmelden und darüber Content hochladen, kommentieren und liken. Das soll sich mit der Klarnamenpflicht – also die Pflicht, dass jeder Mensch auf dieser Plattform mit seinem echten Namen auftritt – nun ändern. Das Oberlandesgericht München entschied am vergangenen Dienstag in zwei Fällen zu Gunsten Facebooks und erklärte die Klarnamenpflicht für zulässig, nachdem zwei Personen gegen die Sperrung ihrer Konten aus diesen Gründen geklagt haben. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

 

Die Hemmschwelle, Unwahrheiten oder Hass zu verbreiten, liegt auch nach eigenen Erfahrungen unter dem Deckmantel der Anonymität deutlich niedriger. Daher soll die Pflicht, den Account nur noch unter seinem Klarnamen zu führen, auch dazu führen, Facebook-Nutzer vor einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Dies erklärte das Oberlandesgericht München in beiden Fällen und begründete: Facebook habe “angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet” ein berechtigtes Interesse, präventiv auf seine Nutzer einzuwirken. Auch das soziale Netzwerk begründet die in seinen Nutzungsbedingungen festgelegte Klarnamenpflicht ähnlich. Dort heißt es nämlich: "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden." Auch Befürworter der Klarnamenpflicht weisen darauf hin, dass Behörden so einfacher bei Straftaten wie dem Verbreiten von Hasspostings ermitteln könnten.

 

In den beiden Gerichtsfällen hatte das soziale Netzwerk die Profile zweier Nutzer gesperrt, die unter Fantasienamen geführt wurden. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschiedlich entschieden.

 

Warum ist das für Sie als BusinessListing Kunde wichtig?

 

Führen Sie ihr Facebookprofil unter einem Pseudonym und werden gesperrt kann das, neben der Zugriffsverweigerung auf Ihr Profil und Ihre angelegten Facebook-Unternehmensseiten, noch weitere Folgen haben. Verwalten Sie Ihre Unternehmensseiten beispielsweise über den Facebook Business Manager, wird dieser durch die Sperrung Ihres Profils ebenfalls gesperrt. Sie haben somit weder Zugriff auf den Business Manager noch auf alle darin enthaltenen Unternehmensseiten, sowie die damit verbundene Abrechnung und die hinterlegten Zahlungsdaten wie Paypal oder Kreditkarten.  

 

Welche Namen auf Facebook zugelassen sind erfahren Sie hier!

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