BEWERTUNGSPORTALE MÜSSEN BEITRÄGE PRÜFEN

Wie kann ein Unternehmen gegen Bewertungen vorgehen, die anonym oder ohne jeglichen vorhergehenden Kundenkontakt gepostet wurden? Darüber hat im September 2022 der Bundesgerichtshof (BGH) ein finales Urteil gefällt: bei einem Widerspruch müssen die Betreiber der Plattformen prüfen, ob die Bewertung tatsächlich echt ist oder ob es sich um einen Fake handelt.  

Hotels, Restaurants, Arztpraxen und weitere Unternehmen und Dienstleister – sie alle erhalten Bewertungen im Internet. Positive Bewertungen signalisieren dem Suchmaschinenalgorithmus, dass ein Unternehmen gefragt und bei Kunden und Interessenten beliebt ist. Sie beeinflussen das lokale Ranking und damit die eigene Reichweite. Negative Bewertungen schaden jedoch – vor allem, wenn sie unrechtmäßig verfasst wurden. Bislang hatten die Betreiber:innen von Hotels, Restaurants, Freizeitparks etc. jedoch kaum eine Chance, gegen anonym oder mit einem Pseudonym verfasste Bewertungen vorzugehen. Doch damit soll nun Schluss sein!

 

Gerade im Hotelbetrieb sieht der Bundesgerichtshof die Bewertungsplattformen in der Pflicht und stärkt mit seinem Urteil die Rechte von Hotelbetreibern im Umgang mit negativen Bewertungen. Legt ein Hotel Widerspruch zu einer Bewertung ein, da der/die Verfasser:in der Bewertung beispielsweise nie zu Gast war, sind Portale und Plattformen dazu verpflichtet, dem Vorwurf nachzugehen, die Bewertung zu prüfen und im Fall der Fälle zu entfernen. Kommt der Betreiber dieser Pflicht nicht nach, so sieht das BGH mit Sitz in Karlsruhe die Bewertung als rechtswidrig, das Portal haftet als mittelbarer Störer und es besteht direkter Anspruch, die fragliche Bewertung direkt löschen zu lassen.

 

Angestoßen wurde das Urteil von einem Freizeitpark, der auf mehreren Plattformen negative Bewertungen erhalten hatte. Der/Die Verfasser:in handelte hier anonym oder unter Angabe eines Pseudonyms. Ein weiterer Haken: das Bewertungsportal warb mit Flugmeilen als Prämie, wenn pro Monat bis zu zehn Bewertungen auf der besagten Plattform abgesetzt wurden. Der Freizeitpark forderte daraufhin die Bewertungsplattform auf, die Rezensionen zu entfernen, da anhand des Buchungssystems nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass der Verfasser im genannten Zeitraum tatsächlich zu Gast war. Das Portal verweigerte dies. Das Kölner Landgericht hatte die Klage des Ferienparks in erster Instanz abgewiesen, da die Bewertung zumindest inhaltlich korrekt gewesen sei, das Oberlandesgericht Köln hingegen sah das anders. Auch die Löschung einer inhaltlich plausiblen Fake-Bewertung müsse möglich sein, da es in den meisten Fällen wohl unwahrscheinlich, aber dennoch denkbar sei, dass etwa ein Wettbewerber die negativen Bewertungen verfasst habe, um dem Park zu schaden. Dieses Urteil wurde ebenfalls vom BGH bestätigt.

 

Gerne unterstützen wir Sie beim optimalen Umgang mit Bewertungen - sprechen Sie uns einfach an! 

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